Statuten  

1.  Name und Sitz

Unter dem Namen "Kulturschiene" besteht ein Verein mit Sitz in Malters


2.  Zweck

Der Verein bezweckt die Organisation und Durchführung von Musikanlässen und kulturellen Veranstaltungen im Dorf Malters.


3.  Mitgliedschaft

3.1 Aktivmitglieder

Sämtliche natürlichen Personen mit Mindestalter von 18 Jahren können im Verein als Aktivmitglieder eintreten. Ein solches arbeitet aktiv im Verein mit; organisiert Veranstaltungen und/oder hilft in einer Arbeitsgruppe mit. Die Arbeit erfolgt ohne Entschädigung.

Eintritt:
Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftliches oder mündliches Gesuch an den Vorstand zu stellen. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.

Austritt:
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Beitragspflicht gemäss nachstehendem Art. 5.1 bleibt bis Ende des Vereinsjahres bestehen.

Über den Ausschluss von Aktivmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/5 der Stimmen sämtlicher Aktiv-Mitglieder.

3.2  Passivmitglieder

Passivmitglied wird man mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Die Passivmitglieder werden zum Sommerfest (inkl. Apero) eingeladen und erhalten jeweils die Informationen der verschiedenen Veranstaltungen. Die Mitgliedschaft erlischt wenn der Jahresbeitrag nicht mehr einbezahlt wird. Es besteht die Möglichkeit Aktivmitglied zu werden, mittels mündlichem oder schriftlichem Antrag an den Vorstand.  

Die Passiv­mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, nehmen nicht an der Mitglieder-versammlung teil.


4.  Organisation

4.1 Die Organe des Vereins sind:

– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Die RechnungsrevisorInnen

4.2 Mitgliederversammlung

Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet einmal jährlich, in der Regel am Chilbisamstag statt. Einberufung und Vorsitz bei der Mitgliederversammlung erfolgen durch den Präsidenten. Eine ausserordentliche GV wird auf Beschluss einer MV, des Vorstandes oder eines Viertels der Aktivmitglieder durchgeführt. Das Begehren der Mitglieder muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Die Einladung zu einer GV erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus.  

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung wählt und fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit durch Hand­mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Der GV stehen folgende Befugnisse zu:

•  Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
•  Festsetzung der Jahresbeiträge (Aktiv und Passiv)
•  Statutenänderungen
•  Mitgliederausschluss ohne Angabe von Gründen
•  Auflösung des Vereins

 

 

4.3 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, welche an der ordentlichen Mitgliederver­sammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer des Vorgängers ein.

Der Vorstand hat primär koordinierende, organisatorische und planerische Funktion. Er hat die Kompetenz, den Verein nach aussen zu vertreten und mit Behörden, Institutionen, Kommissionen, Stiftungen und Vereinen Verhandlungen zu führen.

Folgende Chargen sind zu besetzen:

•  Präsidium (Vereinskoordination, Kontaktstelle)
•  Vizepräsidium (Stellvertretung)
•  Aktuar (Sekretariat, Aktuariat, Chronik)
•  Kassier / Sponsoring
•  Werbung (Presse, Propaganda)
•  1-3 Programmverantwortliche

Die Vorstandsmitglieder sind für ihr jeweiliges Ressort verantwortlich. Ihnen werden Aktivmitglieder zugeteilt, welche mithelfen ihr Aufgabengebiet entsprechend zu erledigen.  

Die Organisation der Kulturveranstaltungen wird in der Regel von den Ressorts übernommen. Dabei können weitere Vereinsmitglieder sowie Kulturinteressierte ausserhalb des Vereines beigezogen werden. Neben den geplanten Veranstaltungen (Halbjahresplanung) sollten auch spontane Anlässe und Veranstaltungen möglich sein.

4.4 Revisoren

Die Jahresrechnung wird durch zwei Revisoren geprüft und erstatten dem Vorstand und der GV einen schriftlichen Bericht. Die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren von der GV gewählt.  


5.  Finanzen

5.1  Einnahmen des Vereins

Der Verein finanziert sich durch die Aktiv- und Passivmitgliederbeiträge, Sponsoring und allfälligen Kulturförderungsbeiträgen.

Die Vereinsmittel werden zur Finanzierung des laufenden Programms (kulturelle Anlässe) im Gleis 5 oder anderen Lokalitäten verwendet.

Bedingungen für die Benutzung der Räumlichkeiten (z.B. Gleis 5) sind an der Mitglieder-versammlung für das folgende Vereinsjahr neu festzulegen.

5.2 Mitgliederbeiträge

Der Jahresbeitrag für die Aktiv- und die Passivmitglieder wird von der Vereinsversammlung festgelegt.

5.3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine wei­tergehende Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.


6.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfordert Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Aktivmitglieder. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Verwen­dung des Vermögens im Sinne des Vereinszweckes.


7.  Schlussbestimmungen

7.1 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am Chilbimontag und endet am Chilbisonntag (letztes Wochenende der Sommer-Schulferien). Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Juli und wird ende Juni abgeschlossen.

7.2 Inkrafttreten der Statuten

Vorliegende Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 21. August 04 genehmigt und treten per sofort in Kraft.

7.3 Gesetzesrecht

Ergänzend zu diesen Statuten gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 52 ff., insbesondere Art. 60 ff.

 

Malters, 21. August 2004 / kb

 

 

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